EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer und die Hotellerie
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EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer und die Auswirkungen auf die Hotellerie

14.06.2018 | Anke Bendschneider / Trinavis

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18.1.2018 (C-463/16) unter dem Titel "Stadion Amsterdam" auf das deutsche Umsatzsteuerrecht werden aktuell kontrovers diskutiert. Insbesondere Hoteliers stehen vor der Frage, inwieweit sie von der neuen Rechtsprechung betroffen sind und ob dringender Handlungsbedarf für sie besteht

Anke Bendschneider / Bildquelle: Trinavis
Anke Bendschneider / Bildquelle: Trinavis

Der Fall

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung eines einheitlichen Vorgangs nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen solle, wenn es möglich ist, die Vergütung auf die einzelnen Leistungsbestandteile aufzuteilen. Im Urteilsfall konnte eine Besichtigungstour durch die "Amsterdam Arena", bestehend aus einem geführten Stadionrundgang (Regelsteuersatz 21 Prozent) und dem Besuch im Museum des Fußballklubs AFC Ajax Amsterdam (ermäßigter Steuersatz 6 Prozent) nur zusammen gebucht werden.

Der EuGH hat im oben genannten Urteil entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann, der sich nach dem Hauptbestandteil (hier Stadionrundgang) richtet. Mit diesem Urteil steht der EuGH auch nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung.

Auswirkungen des Urteils noch unklar

Fraglich ist nun, ob das EuGH-Urteil zu einer neuen umsatzsteuerlichen Einschätzung der im Hotelgewerbe erbrachten Leistungen führt. Denn hier werden die reinen Übernachtungsleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, die damit verbundenen Nebenleistungen wie z. B. Frühstück, Schwimmbadnutzung, W-LAN oder Parkplatznutzung aber mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das im Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2) geregelte Aufteilungsgebot, wonach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent nur für Leistungen gilt, die unmittelbar der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dienen. Im Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2009 hatte der deutsche Gesetzgeber klar gemacht, dass ausschließlich Übernachtungsleistungen mit dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent begünstigt werden und sämtliche nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Nebenleistungen weiterhin dem Regelsteuersatz unterfallen sollen.

Der BFH hatte sich in seinem Urteil aus dem Jahr 2013, in dem es konkret um die Besteuerung des Frühstücks in Hotels ging, ausführlich mit dieser Frage befasst und das Aufteilungsgebot für unionsrechtskonform erachtet. Seine Auffassung hat der BFH im Jahr 2016 in einem weiteren Urteil bestätigt (Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dienen nicht unmittelbar der Beherbergung).

Aufgrund des EuGH-Urteils wird nun in der Literatur erneut die Frage diskutiert, ob sich der nationale Gesetzgeber mit diesem Aufteilungsgebot im Rahmen des in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie normierten Gestaltungsrahmen unionsrechtskonform verhalten hat. Der DEHOGA Bundesverband beabsichtigt diesbezüglich ein Musterverfahren bis hin zu einer rechtssicheren Entscheidung des EuGH zu führen. Eine endgültige Klärung der Rechtslage bleibt daher abzuwarten.

Praxishinweis für Hoteliers

Hoteliers sollten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die bislang bereits bestimmte Leistungen wie z. B. Frühstück, Parkplatznutzung oder "Business-Package" auf ihren Rechnungen getrennt von der reinen Übernachtungsleistung ausweisen und dem Steuersatz von 19 Prozent unterwerfen, diese Vorgehensweise auch beibehalten. Würden dagegen in Anlehnung an das EuGH-Urteil die Nebenleistungen nur noch mit dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent in der Rechnung ausgewiesen, wird diese Vorgehensweise aufgrund der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.

Eine Klärung könnte erst im Rahmen eines Klageverfahrens herbeigeführt werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass die von der Finanzverwaltung vorgenommene Aufteilung - entgegen der oben genannten Auffassung des Hoteliers - doch unionsrechtskonform und daher der Regelsteuersatz auf die Nebenleistungen anzuwenden ist, kann eine Erhöhung des Steuersatzes vermutlich nicht über eine nachträgliche Korrektur der Rechnungen an den Gast weitergegeben werden. Der Hotelier müsste in diesem Fall die Umsatzsteuerdifferenz von 12 Prozent selbst übernehmen.

Hoteliers, die bislang z. B. aus Wettbewerbsgründen keine Aufteilung ihrer Rechnungen in reine Übernachtungsleistungen und in Nebenleistungen vorgenommen haben, müssen gemäß der derzeitigen Ansicht der Finanzverwaltung das Entgelt für die Nebenleistungen schätzen und dem Steuersatz von 19 Prozent unterwerfen. Dies wird z. B. für die W-LAN und Schwimmbadbenutzung der Regelfall sein, da diese Nebenleistungen üblicherweise nicht getrennt auf den Rechnungen ausgewiesen werden.

Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Schätzungsmaßstab ist der kalkulatorische Kostenanteil zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags. Der so ermittelte, auf die Nebenleistungen entfallene Entgeltanteil, ist erfahrungsgemäß erheblich geringer als der von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen angebotene pauschale Entgeltsatz von 20 Prozent. Auch in diesem Fall sollten die Nebenleistungen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterworfen werden.

Dennoch empfiehlt es sich, die Umsatzsteuerveranlagung möglichst lange offen zu halten, um an einer eventuell vorteilhaften Rechtsentwicklung partizipieren zu können. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bereits aufgrund des EuGH-Urteils einen vorläufigen Rechtsschutz gewähren wird.

Anke Bendschneider ist Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis in Berlin. Sie berät regelmäßig Mandanten aus der Hotelwirtschaft in Fragen des Steuerrechts.

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