Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung und Krankenkasse wird 2018 angehoben
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2018 auf monatlich 6.500 Euro in den westdeutschen Bundesländern und 5.800 Euro in den östlichen Bundeländern. Zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf 4.425 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 4.950 Euro angehoben.Nur sozialversicherungspflichtige Arbeitstätige, die mehr verdienen, können die gesetzliche Krankenkasse kündigen und in die Privatversicherung wechseln.
Arbeitgeber dürfen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung auf keinen Fall übersehen!
Arbeitgeber, die den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen übersehen, führen dann für besserverdienende Beschäftigte zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dadurch kann es spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung zu Nachforderungen kommen.
Beitragsbemessungsgrenze Definition
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein veränderliches Parameter im deutschen Sozialversicherungswesen. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
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