19 Prozent Umsatzsteuer für Hotelparkplatz
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19 Prozent Umsatzsteuer für Hotelparkplatz

05.08.2016 | CMS Legal Services EEIG

Im Rahmen einer Hotelübernachtung mitüberlassene Parkmöglichkeiten unterliegen stets dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 Prozent. Was ist vom Hotelier zu tun?

Ganz so schlimm ist es nicht, aber es kommen eventuell neue Belastungen auf den Hotelier zu / Bildquelle: Sascha Brenning - Hotelier.de
Ganz so schlimm ist es nicht, aber es kommen eventuell neue Belastungen auf den Hotelier zu / Bildquelle: Sascha Brenning - Hotelier.de

Seit 2010 gilt für Hotelübernachtungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Diese Steuererleichterung ging jedoch bereits seit ihrer Einführung mit schwierigen Diskussionen einher, ob und inwieweit der ermäßigte Steuersatz neben der bloßen "Beherbergung" des Gastes auch noch weitere Leistungen umfasst, die im Rahmen der Beherbergung erbracht werden. Übliche Hotelleistungen, wie Frühstück, Internet-Nutzung etc. wurden vor diesem Hintergrund diskutiert.

Nun hatte die Finanzgerichtsbarkeit sich mit der Frage zu beschäftigen, ob an den Übernachtungsgast überlassene Parkmöglichkeiten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn die Überlassung der Parkmöglichkeiten ohne gesonderte Vereinbarung (quasi nebenbei) erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung verneint.

Zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In dem konkreten Fall handelt es sich um ein in autobahnnähe gelegenes Hotel mit Parkplatz, den Hotelgäste - je nach Verfügbarkeit - benutzen konnten. Der Parkplatz war für den Hotelgast also nicht garantiert. Die Nutzungsmöglichkeit bestand nur insoweit, wie tatsächlich freie Parkplätze auf dem Hotelparkplatz vorhanden waren. Auch hielt das Hotel nicht fest, ob ein Hotelgast tatsächlich den Parkplatz nutzte oder anderweitig angereist war.

Selbstverständlich wurde die Parkplatzbenutzung auch nicht separat in Rechnung gestellt. Die Finanzverwaltung argumentierte nun, dass die Parkplatznutzung nicht Teil der ermäßigt besteuerten Beherbergungsleistung sein könne. Vielmehr seien die kalkulatorischen Kosten der Parkplatznutzung zzgl. eines Gewinnzuschlags zu ermitteln und dem Umsatzsteuerregelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen. Damit war das Hotelunternehmen nicht einverstanden; so kam das Verfahren letztlich vor den BFH.

Der BFH verneint die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Parkplatzüberlassung. Der Gesetzeswortlaut fordere für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass die Parkplatzüberlassung unmittelbar der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen diene, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Voraussetzung liege bei einer Parkplatzüberlassung nicht vor.

Der BFH verweist insoweit auf andere Leistungen, wie z. B. die Nutzung der Mini-Bar sowie den Zugang zu Kommunikationsnetzen. Der Gesetzgeber habe auch diese Leistungen gemäß der Gesetzesbegründung unabhängig vom Bestehen einer gesonderten Vereinbarung als dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistungen qualifiziert. Dies müsse umso mehr für eine Parkplatzüberlassung gelten, die aufgrund der räumlichen Trennung des Parkplatzes zum Hotelzimmer einen weniger engen Zusammenhang zu der eigentlichen (ermäßigt besteuerten) Beherbergungsleistung aufweise.

Was Hoteliers künftig beachten sollten

Aus der Entscheidung sollten sich keine Änderungen für Hotelunternehmen ergeben, welche von der Finanzverwaltung angebotenen Nichtbeanstandungsregelung bzw. Pauschalregelung Gebrauch machen und bereits bisher 20 Prozent des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen. Die Parkplatznutzung wäre in diesem Fall von diesen 20 Prozent umfasst und somit abgegolten.

Die Entscheidung ist jedoch für alle Hotelunternehmen relevant, welche über Parkmöglichkeiten für Hotelgäste verfügen und deren Mitbenutzung bislang nicht dem Regelsteuersatz unterwerfen. Auch ohne gesonderte Vereinbarung müssen diese Hotelunternehmen die Nebenleistung nun von der eigentlichen Beherbergungsleistung für Zwecke des Steuersatzes im Wege einer sachgerechten Schätzung trennen.

Der Hotelunternehmer wird selbst dann, wenn im Übrigen keine sonstigen dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen an den betreffenden Hotelgast erbracht wurden, in der Rechnung einen Teil des Entgelts dem Regelsteuersatz zu unterwerfen haben, wenn ein Parkplatz ohne gesonderte Vereinbarung überlassen wurde. Die entsprechende Schätzung des Entgeltanteils kann insbesondere auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung des Hotelunternehmens abgeleitet werden.

Eine weitere praktische Frage stellt sich im Hinblick auf die Dokumentation der tatsächlichen Nutzung von vorhandenen Parkmöglichkeiten durch Hotelgäste. Der mit der Bahn angereiste Gast wird wenig Verständnis für den erhöhten Umsatzsteuersatzes auf einen Teil seiner Hotelrechnung aufbringen. Dafür wird man in der Praxis noch einen Weg finden müssen. Unternehmen der Hotelbranche sollten prüfen, ob und in welchem Maße sie von der Entscheidung betroffen sind. Auch die Kalkulation von Pauschalangeboten sollte dahingehend überprüft werden, ob dem Regelsteuersatz unterliegende Nebenleistungen zutreffend berücksichtigt sind.

Tobias Schneider ist Partner im Geschäftsbereich Steuerrecht bei CMS am Standort Stuttgart. Unternehmen diverser Branchen suchen regelmäßig seinen Rat zu Fragen des Umsatzsteuerrechts. Tobias Schneider übernimmt die Analyse komplexer Vertragsstrukturen, führt im Auftrag seiner Mandanten Rechtsbehelfsverfahren und unterstützt sie nicht zuletzt in schwierigen Betriebsprüfungssituationen.

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