Berlin 15.01.2019; Mit dem Teilhabechancengesetz bekommen Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Langzeitarbeitslose beschäftigen. Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben sich die neuen Förderungsmöglichkeiten bewährt, nun liegen konkrete Zahlen vor
Von Januar 2019 bis Ende November 2019 haben die gemeinsamen Einrichtungen (gE) rund 267 Millionen Euro für Entgeltzuschüsse im Rahmen der Paragrafen 16e und 16i des SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) ausgegeben (Quelle der Zahlen gemäß den Ausschüssen und aktuellen parlamentarische Initiativen vom 15.01.2020).
Das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Teilhabechancengesetz mit dem Ziel, Langzeitarbeitslose über Lohnkostenzuschüsse leichter in den Arbeitsmarkt zu integrieren, hatte die Bedingungen für Lohnkostenzuschüsse nach dem SGB II geändert.
Dabei erhalten die privaten Arbeitgeber zwei Instrumente. ‚Instrument 1' hilft über den Lohnkostenzuschuss bei Langzeitarbeitslosigkeit. Dann gibt es 100 Prozent Förderung für zwei Jahre. Die Förderung bei zweijähriger Arbeitslosigkeit hilft als Instrument 2. Werden Mitarbeiter eingestellt, die mindestens zwei Jahren ohne Arbeit sind, wird für 24 Monate ein Lohnkostenzuschuss gezahlt und zwar im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des Arbeitslohns.
Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber beantragen
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