Mindestlohnanhebung 1.1.2021: 9,50 € - zum 1.7.2022: 10,45 €!
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Mindestlohnanhebung 2021-2022 und Sozialrecht-Änderung

23.12.2020 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Lesen Sie Information zur Mindestlohnanhebung 2021 und 2022 sowie weitere gesetzliche Sozialrecht-Änderungen ab 2021

Symbolbild
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Das Bundeskabinett hat am 28.10.2020 die Anhebung der Mindestlöhne beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro.

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss bereits am 30.06.2020 festgelegt. Es ist turnusgemäß der dritte Beschluss seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Schritte zur Mindestlohnerhöhung hier noch einmal im Detail.

Mindestlohnanhebung 2021

  • zum 1.1.2021: 9,50 €
  • zum 1.7.2021: 9,60 €

Mindestlohnanhebung 2022

  • zum 1.1.2022: 9,82 €
  • zum 1.7.2022: 10,45 €

Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre die Anpassung des Mindestlohns. Sie prüft dabei unter anderem im Wesentlichen, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, damit faire Wettbewerbsbedingungen die menschenwürdige Beschäftigung nicht gefährden. Die Mindestlohn-Kommission orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung in Deutschland.

Minijobber behalten Entgeltanspruch bei Betriebsschließungen wegen COVID-19!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert: „Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB).

Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.“

Weitere gesetzliche Änderungen im Sozialrecht ab 2021

Lesen Sie hier eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.

Die Änderungen betreffen die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, Änderungen zum Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, der Tarifautonomie und wie oben erklärt zur Mindestlohnanhebung. Interessant sind die Ausführungen des Beschäftigungssicherungsgesetzes zum Kurzarbeitergeld:

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Tipps

Alle  Sozialrecht-Änderungen und Mindestlohnanhebung hier einsehen

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