Mehr Geld 2022 durch Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung, Grundfreibetrag & Mindestlohn
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Mindestausbildungsvergütung, Grundfreibetrag & Mindestlohn erhöht

05.01.2022 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland können sich freuen. Durch die Erhöhungen vom Grundfreibetrag, Mindestlohn und der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung steht mehr Geld 2022 zur Verfügung

Immer noch in der Gastronomie im Gebrauch: alte Registrierkassen
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Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag 2022 in der Einkommensteuer steigt für Ledige auf 9.984 Euro. Das sind 240 Euro mehr als der Grundfreibetrag im Jahr 2021, der mit 9.744 Euro festgelegt war.

Verheiratete haben 19.968 Euro für 2022 zu berechnen, das sind 480 Euro mehr als 2021.

Der Grundfreibetrag definiert den Betrag, bis zu dem das Einkommen von Ledigen oder gemeinsam veranlagten Ehepartnern steuerfrei bleibt. Das gilt als Existenzminimum und darf nicht mit Steuern belastet werden. Somit haben Arbeitnehmer mehr Geld, da die Finanzämter ab Januar 2022 den Grundfreibetrag höher ansetzen.

Gesetzliche Grundlage des Grundfreibetrages ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Hier heißt es in § 32a Einkommensteuertarif:

(1) 1. Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen.

Mindestausbildungsvergütung 2022

Die Auszubildenden erhalten ab 2022 auch mehr Geld. Wer sich 2022 für den Beruf im Handwerk oder anderen Unternehmen entscheidet, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro pro Monat. Bisher wurden 550 Euro für die Mindestausbildungsvergütung 2021 ausbezahlt.

Die Erhöhungen für die Mindestausbildungsvergütung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr siehe unten.

Gesetzliche Grundlagen der Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung wird gemäß § 17 - Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Darin heißt es weiter für das Jahr 2023:

Die Angemessenheit der Vergütung darf folgende monatliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten:

  • Im ersten Jahr einer Berufsausbildung 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird.
  • Im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
  • Im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
  • Im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, gesetzlich neu fortgeschrieben.

Quelle § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) siehe https://www.buzer.de/

Gesetzlicher Mindestlohn

Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn dann 9,82 Euro. Das ist ein wenig mehr Geld von 0,22 Euro gegenüber dem Jahr 2021. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 soll der gesetzliche Mindestlohn wahrscheinlich auf 10,45 Euro steigen.

Die SPD betreibt allerdings die Erhöhung des Mindestlohns allerdings in Schritten von 9,60 Euro auf 12 Euro. Anfang dieses Jahres soll der Gesetzentwurf dafür vorliegen.

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG).

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