Radeberger und Früh dürfen Kölsch zusammen produzieren
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Keine Einwände gegen Kooperation von Radeberger und Früh zur Produktion von Kölsch

15.07.2020 | bundeskartellamt.bund.de

Bonn, 15. Juli 2020: Das Bundeskartellamt hat heute mitgeteilt, dass eine Kooperation der Radeberger Gruppe KG („Radeberger“) und der Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG („Früh“) zur Produktion von Kölsch vom Kartellverbot freigestellt sein dürfte und kein Anlass für ein Einschreiten besteht.

Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes; Bildquelle Bundeskartellamt
Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes; Bildquelle Bundeskartellamt

Ziel der Kooperation ist, dass Früh ab 2021 im Wege des sog. Lohnbrauens die Produktion der Kölsch-Biermarken von Radeberger (Dom, Gilden, Küppers, Peters, Sester und Sion) übernimmt. Gleichwohl bleibt Radeberger als Wettbewerber erhalten, da auch zukünftig sämtliche übrigen unternehmerischen Funktionen, insbesondere der Vertrieb und das Marketing für diese sechs Kölsch-Biermarken, durch Radeberger unabhängig von Früh wahrgenommen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben die Kooperation der beiden Kölsch-Brauereien genau auf eine mögliche Dämpfung des Wettbewerbs hin überprüft. Dabei spricht vieles dafür, einen eigenen Markt für Kölsch anzunehmen, da ein Wechsel der Biersorte für viele Verbraucher im Raum Köln und Umgebung nicht in Betracht kommt. Die Produktionskooperation verspricht erhebliche Effizienzgewinne für beide Unternehmen, die im Vertrieb weiter selbständig bleiben werden. Unsere Prüfung hat ergeben, dass diese Effizienzen den Verbrauchern aufgrund der Marktgegebenheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zugutekommen werden. Im Ergebnis haben wir keine Einwände.“

Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist. Dafür spricht, dass Kölsch eine geschützte geographische Herkunftsangabe ist, die Braustätten (entsprechend der früher vom Bundeskartellamt anerkannten Kölsch-Konvention) und das Absatzgebiet von Kölsch auf Köln und Umgebung begrenzt sind und Kölsch in diesem Gebiet eine überragende Marktgeltung genießt. Radeberger und Früh verfügen jeweils über einen Anteil von unter 20 Prozent auf einem solchen Kölsch-Markt.

Die Kooperation zwischen den beiden Kölsch-Unternehmen führt zu erheblichen Einsparungen in der Produktion, die die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Radeberger-Kölsch-Marken unter dem Dach von Radeberger erhalten bleiben. Wettbewerbsdämpfende Wirkungen der Kooperation könnten aus dem mit der Produktion verbundenen Informationsfluss und der Kostentransparenz zugunsten von Früh entstehen, aber auch aufgrund der wechselseitigen Angewiesenheit durch die vertraglichen Bindungen. Der Informationsfluss wurde von den Beteiligten jedoch auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Umsetzung der Kooperation reduziert. Zudem weisen Radeberger und Früh weiterhin unterschiedliche Schwerpunkte im Hinblick auf Markenstärke, Kundengruppen und Gebinde auf und sind nicht als engste Wettbewerber anzusehen.

In dem seit langem rückläufigen Markt ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb mit den beiden anderen führenden Brauereien im Zuge der Kooperation weiter intensiviert wird, was den Verbrauchern letztlich zugutekommt. Dabei spricht viel dafür, dass Radeberger die mittels der Kooperation erlangten Effizienzvorteile in Form von preislichen Zugeständnissen gegenüber seinen Abnehmern und/oder verstärkten Vertriebs- und Marketingaufwendungen zur Sicherung seiner Marktposition einsetzen wird. Ebenso hat Früh Anreize, die erlangten Kostenvorteile zur Festigung seiner Position gegenüber den Hauptwettbewerbern Reissdorf und Gaffel zu nutzen.

Das Bundeskartellamt ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Freistellung des Vorhabens erfüllt sein dürften und hat von einem Einschreiten gegen die Kooperation abgesehen. Die Kooperation der Beteiligten darf jedoch nicht als Plattform für weitergehende wettbewerbsbeschränkende Interaktionen (insbesondere Preisabsprachen) genutzt werden.

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