Sind Kosten für eine Nichtanreise rechtlich durchsetzbar?
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Sind Kosten für eine Nichtanreise rechtlich durchsetzbar?

30.09.2019 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Diese Frage wurde uns von Herrn Wolfgang Friedrich von www.casa-amphora.de gestellt. Die beste Vorgehensweise lesen Sie in dem Ratgeberartikel

Paragraph / Bildquelle: Hotelier.de
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Reist ein Gast nicht an und sagt die Anreise auch nicht ab, so hat der Hotelier gemäß Beherbergungsvertrag grundsätzlich Anspruch auf eine Stornogebühr. Dieser kommt auch mündlich zustande, eine schriftliche Unterlage mit Anerkennung der Rechtsgrundlage ist natürlich besser.
Zahlt der Gast diese nicht, so muss zur Wahrung des Zahlungszieles eine Mahnung geschrieben werden. Bevor dann eine Inkasso-Firma eingeschaltet wird, die Forderungen bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung einklagt, sollte man ein bis drei Höflichkeitstelefonate führen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Wird das Telefon nie abgehoben, auch nicht bei Unterdrückung der Telefonnummer, ist Vorsicht geboten, denn das könnte auch ein Anzeichen einer Insolvenz sein. Grundsätzlich lasten die Inkasso-Firmen zwar die Kosten zwar dem Schuldner auf, aber ist von dem letztendlich wie bei einer Insolvenz nichts zu holen, ‚wirft man nur ‚gutes Geld schlechtem hinter'.

Also sollte vor dem Inkasso alles unternehmen werden, um den Schuldner zum Zahlen zu bewegen. Wenn denn die Stornogebühr so groß ist (z.B. bei Firmen durch die Company Rate), das sie vor dem Kadi ausgefochten werden soll, sollte sie auch gerichtsfest gestaltet werden. Lesen Sie hierzu in dem Eintrag Beherbergungsvertrag den Passus Beherbergungsvertrag Stornierung/Beherbergungsvertrag Rücktritt mit Hinweis § 537 Satz 2 BGB, bei dem z.B. nicht in Anspruch genommene Wäsche mindernd berechnet werden muss.

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