Die Kassennachschau der Finanzbehörden wurde gleich zu Anfang des Jahres in der Branche stark diskutiert. Natürlich muss man nach den gesetzlichen Ansprüchen handeln, aber die Behörden haben technische Probleme
Als das Kassennachschau Gesetz Ende 2017 in Kraft trat, ging erst einmal ein Schrecken und auch ein Gefühl der Befremdung durch die Gastronomie. Die Anordnung, dass eine Kassennachschau auch ohne Ankündigung nun möglich war, zeigt auf, dass der Gesetzgeber immer noch davon ausgeht, dass die Branche Schwarzgeld scheffelt.
Und auch Hotelier.de berichtete gleich im Januar über den Umstand, dass das Finanzamt ohne Verdacht und vorherige Ankündigung die Kassenführung vor Ort prüfen darf. Dabei haben die Behörden wohl in erster Linie die professionellen Manipulationen von Kassensystemen auf dem Kieker. Doch nun ergibt sich ein Problem für die Träger der öffentlichen Belange, mit denen Hoteliers und Gastronomen schon lange kämpfen.
Einige hundert Kassensysteme gibt es in Deutschland
Betriebsinhaber oder Geschäftsführer von gastrinomischen Betreiben entscheiden sich für eine Kassensoftware immer nach ganz speziellen Anforderungen, denen sie sich gegenüber ersehen, z.B. der Kompatibilität mit Buchführungsprogrammen wie z.B. DATEV. Stellt sich nach dem Kauf oder dem Leasing eines Systems eine neue Anforderung, ist oft die Kompatibilität nicht gewährleistet, weil es wie z.B. zu Online Tischreservierungen keine Schnittstelle gibt.
Wegen vieler Schnitstellen zur Kassen-Software prüfen Ämter nicht ohne Ankündigung
Und so hat auch der Gesetzgeber nun seine Finanzbehörden überfordert. Hunderte von Kassensysteme haben auch entsprechend viele Schnittstellen. Die Daten aus den Kassensystemen kann das Finanzamt aber nur auslesen, wenn es kompatibel andocken kann. Hierzu laufen nun mit wenigen Systemen Versuche und dass auch nicht unangemeldet, weil sich ad hoque wegen der komplizierten Kassentechnik vor Ort zu viele Probleme ergeben. Man ist also vorsichtig.
Ausnahme offene Kasse
Angst vor einer unangemeldeten Kassennachschau müssen deshalb wohl nur die die Gastronomen haben, die bis dato eigentlich fein aus dem Schneider waren: Die Inhaber der so genannten offenen Kassen, die nach wie vor ja erlaubt sind. Aber dort kann natürlich auch ohne Ankündigung das Kassenbuch geprüft werden. Siehe hierzu unten den Gesetzestext in kursiver Schrift.
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*Gesetzestext zur Freigabe der offenen Kasse in Artikel 1 zur Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 146 folgende Angaben eingefügt: "§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau".
2.
§ 146 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet."
Tags: Kassennachschau Finanzpolizei