Wie haften Hotels, Gaststätten oder Internetcafes für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing?
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Wie haften Hotels, Gaststätten oder Internetcafes für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing?

20.01.2011 | IP Jaeschke Marken- und Medienrecht

Nutzung von Internet-Tauschbörsen Ihrer Gäste bzw. welche Folgen hat der Beschluss des LG Hamburg (internet-cafe störerhaftung) vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10: Am 14.01.2011 hatten wir den ersten Teil zum Thema Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen - so genanntes Filesharing - gesendet. Wenn Sie diesen Bericht gelesen haben, ist dieser Bericht die ideale Ergänzung, weil wir mit dem Absatz I. 'Keine Haftung als Täter von Urheberrechtsverletzungen', Absatz II. 'Haftung als sog. (Mit-)Störer eher unwahrscheinlich' und Absatz III. 'Denkbare Handlungspflichten gewerblicher WLAN-Betreiber in die Tiefe der Materie gehen'. Den Artikel vom 14.01.2011 können Sie hier auch im Anhang lesen. Diese Artikel sind nach wie vor relevant

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Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist derzeit wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber im Moment solche Betriebe wieder verstärkt abmahnen lassen.

Ob und wie gewerbliche WLAN-Anbieter (sog. "Access-Provider") möglicherweise haften ist aber derzeit noch alles andere als geklärt, auch wenn Abmahnkanzleien gern das Gegenteil behaupten. Im Gegensatz zur Haftung von Privatpersonen kann noch auf keine umfängliche Judikatur zurückgegriffen werden. Für Erstaunen hat ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des LG Hamburg gesorgt, in welchem die 10. Kammer des Gerichts entschieden hat, dass der Betreiber eines Internet-Cafés jedenfalls dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung wegen (Urheber-) Rechtsverletzungen die durch einen Kunden begangen wurden haften kann, wenn er (überhaupt) keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

Es handelt sich um eine im Beschlussverfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung, die jedenfalls nicht allgemeingültig ist. Access-Provider haben derzeit weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung urheberrechtsverletzender Handlungen ihrer WLAN-Nutzer, weil wirksame Internet-Sperren nicht existieren und hierfür ohnehin keine Rechtsgrundlage gegeben wäre und die Inhalte und Umstände der Kommunikation geschützt sind. Eine umfassende Haftungsprivilegierung durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist daher naheliegend. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten die Instanzgerichte dennoch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gelangen, wie der angesprochene Beschluss des LG Hamburg in unrühmlicher Weise zeigt. Ein Drohpotenzial, mit dem gerade kleinere Hotelbetriebe schon zur Abschaffung ihres Gäste-WLAN getrieben wurden.

Dies ist weder wünschenswert noch rechtlich geboten. Gut beraten haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels u.ä. eine Reihe von Möglichkeiten, ihre immerhin derzeit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließende potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage und der bislang singulären Entscheidung des LG Hamburg zu minimieren. Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich daher nicht ohne Not einer viel naheliegenderen erheblichen Haftung aussetzen, indem sie gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von - möglicherweise - bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen. Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber ggf. treffen, wird wie im Falle der Haftung von Privatpersonen zum Filesharing Dritter letztlich der BGH festzulegen haben. Hierbei ist indes zu erwarten, dass der BGH weit weniger rechteinhaberfreundlich entscheiden würde, als im Falle der Haftung Privater. Auch die Abgabe einer Vielzahl von vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen nach "Chart-Container"-Abmahnungen o.ä. ist für gewerbliche WLAN-Anbieter nicht anzuraten.

I. Keine Haftung als Täter von Urheberrechtsverletzungen

Eine täterschaftliche Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen Ihrer Gäste wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten scheidet aus. Wer als Unternehmer etwa über sein Hotel-WLAN-Netz seinen Gästen die Verbindung zum weltweiten Internet ermöglicht, tut dies inhaltsneutral, d.h. ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte etc. zu bestimmen.

II. Haftung für Urheberrechtsverletzungen als sog. (Mit-)Störer eher unwahrscheinlich

Ausgangspunkt einer allenfalls in Frage kommenden vermeintlichen sog. Störerhaftung gewerblicher WLAN-Betreiber ist die "willentlich-adäquate Mitverursachung" von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte bzw. Gäste/Kunden des WLAN-Betreibers. Ein solcher willentlich-adäquater Beitrag liegt nach der Rechtsprechung des BGH zwar bereits vor, wenn die Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten unterstützt wird, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Die von einem Access-Provider erbrachten Leistungen dürften aber auch vom BGH, hätte er konkret darüber zu entscheiden, kaum als willentlich-adäquater Beitrag zu fremden Urheberrechtsverletzungen gewertet werden, denn er handelt insoweit völlig inhaltsneutral. Außerdem hat der Access-Provider weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, Kunden oder Angestellten. Hierbei ist immer zu unterstreichen, dass Access-Provider eine gesellschaftlich erwünschte Dienstleistung bereit stellen.

Dennoch hat das LG Hamburg (veröffentlicht u.a. in MIR 01/2011 unter http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-005.pdf) in einem Beschluss vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) ausgeführt:

"Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Die oben genannte IP-Adresse ist aufgrund der bei der D... T... AG eingeholten Auskunft in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich seinem Internetanschluss zugeordnet gewesen. Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte" (http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-005.pdf).

Durch den nun veröffentlichten 2-seitigen Beschluss ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfragen und tatsächlichen Umstände die 10. Kammer des Gerichts bei ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Der Beschluss verwundert auch deshalb, weil sich auch das LG Hamburg erst in jüngerer Zeit mit den technischen (Un-)möglichkeiten und der Zumutbarkeit von Zugangsbeschränkung durch Manipulationen im Zusammenhang mit IP-Adressen, DNS-Namen, Portnummern, URLs usw. in Urteilen befasst hat. Hierbei hatte das LG Hamburg schon erkannt, dass sich vorgenannte Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet erwiesen haben, um Betroffenen Access-Providern bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Im Ergebnis hatte sich in den Entscheidungen des LG Hamburg ein Unterlassungsanspruch auch aus Störerhaftung zu Recht als nicht begründet erwiesen.

Zudem dürfen nur solche Zugangsbeschränkungen vorgenommen werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Es ist eher unwahrscheinlich, dass die sich die Ansicht des LG Hamburg in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchsetzen wird. Letztlich wird der BGH das letzte Wort haben.

1. Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG)

Die Hinweise, die der BGH in dem "Filesharing"-Fall "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 in Bezug auf gewerbliche WLANs macht, lassen den Schluss zu, dass auch nach der Ansicht des BGH solche Netze nach dem Telemediengesetz (TMG) umfassend, d.h. auch in Bezug auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, privilegiert sind. Nach dem TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Dies trifft etwa auf alle Anbieter von Hotel-, Gaststätten-, Internetcafe-, Unternehmens-, Behörden-, und Universitäts-WLAN-Netze usw. zu. In dem Urteil vom 12.05.2010 hat der BGH nur von einer "dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegenden Prüfungspflicht" gesprochen und betont, dass es bei Privaten nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre, geht. Der BGH möchte also das Geschäftsmodell kommerzieller Betreiber zumindest vor einer Gefährdung durch präventive Prüfungspflichten schützen.

Die Hinweise des BGH stimmen mit jüngsten Rechtsprechungstendenzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und den Vorgaben der sog. "E-Commerce-Richtlinie" überein. Das der BGH gewerbliche WLAN-Anbieter umfassend privilegieren würde, hätte er hierüber konkret zu entscheiden, ist u.a. schon einem Obiter Dictum des Gerichts vom 29.04.2010 in der Google-Thumbnails-Entscheidung zu entnehmen. Allein die Verneinung präventiver Prüfpflichten wird den Umständen, in denen sich gewerbliche WLAN-Betreiber befinden, jedoch nicht gerecht. Selbst nach einem konkreten Hinweis, auf der Webseite X seien Urheberrechte verletzt worden, könnten derartige Rechtsverletzungen von dem Access-Provider nicht verhindert werden.

2. Sperrungsverfügungen wären auf eine unmögliche Leistung gerichtet und unzulässig

Sperrungsverfügungen gegenüber Access-Providern wären nur dann rechtlich zulässig, wenn sie technisch möglich und zumutbar wären. Dies ist jedoch derzeit nicht der Fall, weil bei der bestehenden Netzinfrastruktur die wirksame Sperrung einzelner Webseiten schlicht nicht möglich ist. Zum einen besteht die Gefahr, dass zahlreiche legale Inhalte ebenfalls beeinträchtigt werden, zum anderen existieren keine wirksamen Internetsperren. Die in Frage kommenden Maßnahmen der Filterung des Datenverkehrs, einer URL-Sperre durch Verwendung eines Zwangs-Proxys, einer IP-Sperre und einer DNS-Sperre sind technisch möglich, aber da sie einfach zu umgehen sind, nahezu wirkungslos, wie erst kürzlich landgerichtlich bestätigt wurde. Auch mehrere Gutachten belegen dies nachdrücklich.

Zudem dürfte die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten sein, wenn ein Access-Provider zur Umsetzung einer gerichtlichen Sperrungsverfügung erst Hard- und/oder Software erwerben oder Personal für die Umsetzung einstellen müsste.

Unabhängig von den technischen (Un-)Möglichkeiten dürfen nur solche Zugangserschwerungen vorgenommen werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Aufgrund des umfassenden Schutzes des Telekommunikationsgeheimnisses sind gegenwärtig jedoch keine (schon gar keine "freiwilligen") Internet-"Sperren" durch Access-Provider zulässig. Denn hierbei würde zielgerichtet in jeden Kommunikationsvorgang eingegriffen, der die betreffende IP-Adresse betrifft, um die Kommunikation zum Scheitern zu bringen. Das verletzt das Fernmeldegeheimnis. Zudem wäre die Weitergabe jeglicher Umstände der Kommunikation von Gästen im Internet durch WLAN-Betreiber nur bei gesetzlicher Grundlage zulässig. Eine solche Vorschrift existiert derzeit nicht. Access-Provider würden sich zum Spielball gegensätzlicher Privatinteressen machen, wenn sie bei der derzeitigen Rechtslage eigenmächtig Zugangserschwerungen im Internet einrichten würden, um Internetnutzern den Zugriff auf Tauschbörsen zu erschweren. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nicht die Nutzung von Tauschbörsen an sich illegal ist, sondern nur die Verletzung von Urheberrechten über Tauschbörsen.

3. Überwachung/Protokollierung des Internetsurfverhaltens von Gästen/Mitarbeitern ist rechtlich unzulässig
Eine Kennungsvergabe an die Benutzer gewerblicher WLANs (Mitarbeiter, Hotelgäste, etc.) würde vor allem dann Sinn machen, wenn die Benutzer auch überwacht und bei Verstößen gesperrt und/oder ihre personenbezogenen Daten an abmahnende Kanzleien herausgegeben würden, die Urheberrechtsverstöße der Gäste behaupten. Dies ist jedoch aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz - GG; § 88 Telekommunikationsgesetz - TKG) unzulässig. Es besteht ein striktes Kenntnisnahmeverbot. Der Inhalt und die näheren Umstände der Telekommunikation sind geschützt. Als Inhalt ist grundsätzlich alles geschützt, was während des jeweiligen Telekommunikationsvorgangs ausgesandt, übermittelt oder empfangen wird.

Als Sanktion bei einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist die Strafbarkeit vorgesehen. Die ungerechtfertigte Verwendung von Verkehrsdaten kann als Ordnungswidrigkeit zudem mit einer Geldbuße von bis zu € 300.000,00 geahndet werden.

III. Denkbare Handlungspflichten gewerblicher WLAN-Betreiber

Vor dem Hintergrund des unklaren Haftungsregimes und der europarechtlichen Implikationen sollten Hotel-WLAN-Betreiber und andere gewerbliche Access-Provider mit einem versierten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz für ihre konkrete Dienstleistung die denkbaren Informations-, Aufklärungs- und/oder Handlungspflichten für Zukunft erörtern und die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Ein Ansatzpunkt für gewerbliche WLAN-Betreiber ist, die Vertragsverhältnisse mit ihren Gästen insoweit zu optimieren und der sich weiter entwickelnden Rechtslage stetig anpassen.

Hierbei besteht derzeit ein enger aber wohl ausreichender Spielraum des WLAN-Anbieters. Es können im Einzelfall viele potentielle Fehler gemacht werden. Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich nicht ohne Not und schon gar nicht flächendeckend einer Haftung in erheblichem Maße aussetzen und u.a. gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen. Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber treffen, wird wie im Falle der Haftung von Privatpersonen zum Filesharing Dritter letztlich der BGH festzulegen haben. Hierbei ist indes zu erwarten, dass der BGH weit weniger rechteinhaberfreundlich entscheiden würde, als im Falle der Haftung Privater. Auch die Abgabe einer Vielzahl von modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nach "Chart-Container"-Abmahnungen o.ä. ist für gewerbliche WLAN-Anbieter nicht anzuraten.

Damit werden Verträge geschlossen, die bei Folgeverstößen einzuhalten sind. Je nach Anzahl der abgegeben Unterlassungsverpflichtungserklärungen und der Frequentierung des eigenen WLAN-Netzes kann dies potentiell ruinöse Folgen haben. Fachanwalt Dr. Jaeschke vertritt inzwischen eine große Zahl von gewerblichen WLAN-Betreibern und bislang hat noch keiner seiner diesbezüglichen Mandanten auch nur einen Euro an Abmahngebühren oder Schadensersatz wegen angeblichen Filesharings von WLAN-Nutzern gezahlt. Ebenso wurde bislang auch noch keine gerichtliche Klärung der von Herrn Dr. Jaeschke betreuten Sachverhalte von den Rechteinhabern gesucht. Auch bei der derzeit noch unklaren Rechtslage kann die mögliche Haftung von gewerblichen WLAN-Anbietern durch maßgeschneiderte Beratung minimiert werden.
© Dr. Lars Jaeschke, LL.M.

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