Im übersichtlichen ABC: Steueränderungen 2020/2021 wegen Corona
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Steueränderungen 2020/2021 zur Corona-Krise

07.06.2020 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Hamburg, den 07.06.2020; Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die CDU/SPD Regierung am 3.6.2020 ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Das Zukunftspaket beinhaltet auch Steueränderungen für 2020/2021 und Überbrückungshilfen für Firmen, deren Umsatzrückgang eklatant ist. Diese Hilfen sind besonders für die Hoga interessant, weil sie nicht zurückgezahlt werden müssen

Die Kasse soll wieder mehr klingeln
Die Kasse soll wieder mehr klingeln

Kritik an dem unten aufgeführten Paket zu den Steueränderungen 2020/2021 wurde von vielen Meinungsträgern laut, speziell zum Gießkannenprinzip der Förderungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass wohl nur so Anreize schnell wirksam werden wie etwa durch die Mehrwertsteueränderung schon zum Juli 2020. Auf die Frage an die Regierung, was man denn tun könne, wenn es nach dem ‚Wumms' von Olaf Scholz noch einmal größere Probleme gäbe, bleibt die Antwort der Regierung schwach, die nur darauf verweist, man wisse nun, Pandemien zu begegnen.

Bundesrepublikanisch gesehen ist das Paket aber in der Gesamtheit zu begrüßen.

Die wichtigsten Punkte, die auch die Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie betreffen, stellen wir übersichtlich im ABC sortiert mit dicker Markierung dar. 

Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (abgekürzt AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Steuerjahre 2020 und 2021 eingeführt.

Einfuhrumsatzsteuer*: Die Fälligkeit der Umsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands für Alleinerziehende wegen Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.

Forschungszulage: Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 auf einer Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit sollen Unternehmen einen Anreiz erhalten, trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

Kfz-Steuer: Diese Steuer wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen soll. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Weiterhin wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.

Kindergeld spezial: Mit einem einmaligen Bonus von 300 Euro pro berechtigtem Kind werden Familien unterstützt, die besonders von den Einschränkungen betroffen sind. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Körperschaftssteuer für GmbH etc.: Die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sollen verbessert werden; u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und der Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieben auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Mehrwertsteuer: Zur Stärkung der allgemeinen Binnennachfrage wird in Deutschland befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Eine Verlängerung wird debattiert.

Überbrückungshilfen für Firmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind: Das Volumen dieses Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfen werden für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Umweltprämie wird verdoppelt: Durch eine spezielle Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Die Prämien des Bundes werden als neue "Innovationsprämie" verdoppelt. Die Prämie der Hersteller an den Käufer bleibt davon unberührt. Beispiel: bei einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs bis zu 40.000 Euro steigt die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der Besteuerung von reinen elektrischen Dienstwagen von 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Tipps

  • Steuerliche Änderungen 2018, 2019 unten in 'Andere Presseberichte' lesen
  • Erklärung Einfuhrumsatzsteuer: Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt. Mehr Information und Quelle

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