Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine sind Vergangenheit. Das entlastet die Buchhaltung
Nach der Negativnachricht vom Anfang des Jahres zur Kassennachschau ohne Ankündigung und einigen kleinen erfreulichen Nachrichten des Gesetzgebers (siehe unten, News zum Thema) eine weitere Nachricht, die am Bürokratiedschungel Deutschland nicht viel ändert, so denn doch wohlwollend zur Kenntnis genommen wird.
Lieferscheine müssen nicht mehr aufbewahrt werden. Mit Wirkung des Bürokratieentlastungsgesetzes II vom 05.07.2017 im BGBL I entfällt mit Eingang der Rechnung die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine. Wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält, können die Lieferscheine der Abfallbeseitigung zugeführt werden.
Aufbewahrung von Rechnungen allgemein
Die Aufbewahrungsfristen Firmenunterlagen sind in § 257 HGB Absatz 4 Handelsgesetzbuch, § 147 Abgabenordnung und § 14b Umsatzsteuergesetz geregelt, und zwar 10 Jahre für Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Buchungsbelege, Bilanzen und Inventar.
Tipps
- Link zum Bürokratieentlastungsgesetzes II
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