2-G-Regel für Österreich Gastronomie und Hotellerie bindend
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2-G-Regel für Österreichs Gastronomie und Hotellerie bindend

06.11.2021 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Wegen der stark steigenden Corona-Infektionen reagiert das Nachbarland Österreich. Ab dem 08.11.2021 werden die Stufen 2, 3 und 4 des Corona-Stufenplans in Kraft treten

Die Bundesländer Österreichs
Die Bundesländer Österreichs

Es gilt dann in Unternehmen der Gastronomie und Hotellerie in Österreich folgendes mit diversen Ausnahmen:

Corona-Tests jedweder Art werden als Eintritt in die Lokale und Hotels nicht mehr anerkannt. Wo bisher die 3G-Regel Anwendung fand, gilt nur noch die 2G-Regel, das heißt es werden nur noch geimpfte und von Corona genesene Personen mit Nachweis eingelassen.

Wo gilt die 2-G-Pflicht in Österreich?

Einen entsprechenden 2G-Nachweis benötigen speziell Besucher, Kunden und Gäste von diesen Hoga-Betrieben:

  • Après Ski
  • Beherbergungsbetriebe
  • Freizeit- & Sportbetriebe
  • Friseure
  • Gastronomie inklusive der Vergnügungsgastronomie wie der Bargastronomie
  • Kultureinrichtungen wie Büchereien etc.

Die 2G-Regel gilt weiterhin für körpernahe Dienstleistungen wie Massagen, Physiotherapeuten und Veranstaltungen ab 25 Personen mit und ohne Sitzplätzen.

Wo gilt 2G im Beherbergungsgewerbe nicht?

  • Personen, die sich bereits im Hotel befanden, bevor die Verordnung in Kraft trat und für die Länge dieser einen Hotelbuchung
  • Berufliche Gründe, die unaufschiebbar sind - die Redaktion konnte am 08.11.2021 nicht genau recherchieren, was damit gemeint ist
  • Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen
  • Kurgäste, die sich aus gesundheitlichen Gründen in einem Kurhotel aufhalten
  • Patienten und Patientinnen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist
  • Schüler und Schülerinnen zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten und Studentinnen zu Studienzwecken in Internate n und Lehrlingswohnheimen und Studentenheimen
  • Wohnbedürfnisse, die als dringend definiert werden

Für wen gilt 2G?

Die 2G-Regeln müssen alle Personen beachten, für die eine reguläre Impf-Möglichkeit besteht. Das sind alle Personen ab zwölf Jahren , bei denen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen möglich ist.

3G-Regel weiterhin im Handel Österreichs und Arbeitsplatz

Wo im Moment nicht die 3G-Regel gilt wie im Handel, Museen und anderen touristischen Einrichtungen, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen keinen Eintrittsnachweis. Für Minderjährige ab 12 Jahren soll es gemäß Verlautbarung des Tourismusministeriums eine Übergangsfrist oder ggf. eine noch zu definierende Lösung geben.

Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel und noch bis zum 15.11.2021 alternativ die FFP2-Maske.

Wer im Moment nur eine Erstimpfung nachweisen kann, wird auch in Hotels etc. eingelassen, wenn er/sie zusätzlich über einen gültigen PCR-Test verfügt.

Wo muss eine FFP2-Maske getragen werden?

Die Maske muss ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, im Handel sowie in Museen und Bibliotheken getragen werden, und zwar  im ganzen Land, einschließlich Wien.

Gültigkeit der Impfzertifikate

Die Impfzertifikate (grüner Pass) gelten nicht mehr für 12, sondern nur noch für 9 Monate ab der Vollimmunisierung.

Die einmal als Einmal-Immunisierung beschriebene Impfung mittels Johnson & Johnson gilt nur noch bis zum 03. Januar oder es wird eine Booster-Impfung nachgewiesen. 

Welchen Strafen drohen bei Zuwiderhandlung?

Kunden und Gäste, die sich nicht an diese 2G-Regel halten, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 500 Euro. Den Betreiber und Betreiberinnen droht bei Verletzung der 2G-Verpflichtungen im Zusammenhang  eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro.

Tipps

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