Beschäftigte erhalten ab 1. Januar 2018 mindestens 9 Euro Stundenlohn
Die getroffenen Regelungen gelten für Firmen in der Systemgastronomie - und zwar in Ost- und Westdeutschland. Der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft NGG und der Landesverbände im DEHOGA für die Systemgastronomie besteht in seiner Urform seit 1997. Er gilt für alle Mitglieder der Gewerkschaft NGG, die in DEHOGA-Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie (Handels-, Verkehrs-, Fast-Food-Gastronomie und Catering) tätig sind und die in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags aufgenommen wurden. Der Tarifvertrag gilt zum Beispiel u.a. für Block House und Maredo.
(Berlin/Hamburg, 9. Januar 2018); Nach langen und intensiven Verhandlungen haben sich die oben genannten Vertragspartner auf einen neuen Entgelttarifvertrag und einen neuen Verfahrenstarifvertrag für die Systemgastronomie verständigt.
Verdienst in den Restaurants von Block House, Maredo, Wienerwald, Kaufland und Jim Block
Gehälter und Löhne steigen in drei Stufen zum 1. Januar und 1. September 2018 sowie zum 1. Januar 2019. Die Entgelterhöhungen liegen je nach Tarifgruppe bis zum Ende der Laufzeit 31. Dezember 2019 zwischen 8 und 12,7 Prozent. Beschäftigte in der untersten Tarifgruppe erhalten ab 1. Januar 2018 einen Stundenlohn von 9 Euro.
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich in zwei Stufen: um 40 Euro zum 1. Januar 2018 und nochmals um 20 Euro zum 1. August 2018. Auszubildende, die zum kommenden Ausbildungsjahr z.B. als Fachmann oder Fachfrau für Systemgastronomie starten, erhalten damit zu Ausbildungsbeginn 710 Euro monatlich.
„Mit den neuen Verfahrensregelungen machen wir es Start-ups in der Systemgastronomie, Franchisesystemen und anderen expandierenden Unternehmen leichter, diesen bundeseinheitlichen Tarifvertrag anzuwenden“, so DEHOGA-Verhandlungsführer Fritz Engelhardt. „Der Entgeltabschluss bietet den Unternehmen Planungssicherheit und den Mitarbeitern gute Perspektiven.“
Guido Zeitler, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG: „Der Abstand der untersten Lohngruppe zum gesetzlichen Mindestlohn wird weiter ausgebaut. Damit haben wir ein wichtiges Ziel erreicht, denn die verantwortungsvolle Arbeit in der Systemgastronomie ist mehr wert als der Mindestlohn
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Hinweise für das Gewerbe
Alter Entgelttarifvertrag vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2016
Mit dem untersten Stundenlohn von 8,51 Euro pro Stunde werden nun auch in der Systemgastronomie die gesetzlichen Mindeststandards von den Tarifparteien gerade noch rechtzeitig bestätigt. Statement der DEOGA: Die Entgelte der unteren Tarifgruppen steigen überdurchschnittlich stark. Das ist zwar richtig - doch letztendlich kommt man der gesetzlich verbrieften Regelung nur einen Monat zuvor und feiert einen Erfolg, der 1 Cent über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
Quelle der Zahlen Gewerkschaft NGG und DEHOGA
Meinungen der Tarifpartner
Burkhard Siebert, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG:
"Wir konnten eine Einigung erzielen, die vor allem den Beschäftigten mit einfacheren Tätigkeiten zugutekommt - ihre Entgelte steigen jetzt teils stark an. Das war uns wichtig, weil der Anteil der Beschäftigten in den unteren Lohngruppen in der Systemgastronomie besonders hoch ist. Gemeinsames Ziel der Sozialpartner muss es sein, Löhne oberhalb des Mindestlohnes zu vereinbaren. Für die Systemgastronomie ist uns das mit dem DEHOGA gelungen. Wir erhoffen uns eine Signalwirkung auf andere Bereiche des Gastgewerbes, etwa Hotellerie und Gastronomie.
Fritz Engelhardt, Vorsitzender des DEHOGA-Bundesausschusses für Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik:
"Gerade für die Unternehmen im Wachstumssegment Systemgastronomie sind verlässliche Tarifverträge von Bedeutung. Die Tarifverhandlungen waren geprägt vom Bemühen, trotz der durch den bevorstehenden gesetzlichen Mindestlohn eng gewordenen Spielräume Anreize für qualifizierte Beschäftigung in der Branche und somit für Fachkräftesicherung zu setzen. Wir sind froh, dass uns dies insbesondere durch deutlich gestiegene Ausbildungsvergütungen gelungen ist."
*Während des Urlaubs ist das Durchschnittsentgelt der letzten zwölf Monate zu bezahlen (Referenzperiodenprinzip). Sonderzahlungen (einschließlich Urlaubsgeld und Jahressonderzuwendung) werden bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts nicht berücksichtigt. Hat sich binnen der letzten zwölf Monate vor Urlaubsantritt die vertragliche Arbeitszeit des/der Beschäftigten durch Vertragsänderung erhöht oder ermäßigt, so ist für die Höhe der Entgeltfortzahlung dasjenige Durchschnittsentgelt maßgeblich, das nach der Arbeitszeitänderung gezahlt wurde oder gezahlt werden sollte. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsänderung nur vorübergehender Natur ist. In diesem Fall ist das Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate, oder bei kürzerer Betriebszugehörigkeit das Durchschnittsentgelt dieses Zeitraumes, Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (ohne Sonderzahlungen).
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