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Bierlieferungsvertrag & Getränkelieferungsvertrag

Aktualisiert am: 17.08.2020

Eine gesetzliche Regelung über den so genannten Bierlieferungsvertrag gibt es in Deutschland mit der Ausnahme von Bayern nicht, wobei im Gesetzestext des Freistaates auch das steht, was eine Brauerei oder ein Getränkeverleger mit einem Gastwirt als Privatvertrag abschließt. Die Brauerei oder der Getränkeverleger tritt hier als Lieferant auf.

Der Bierlieferungsvertrag ist eine spezielle Form des Kaufvertrages und ist deshalb wichtig beim Existenzgründungs Check. Die Brauerei erhält im Bierlieferungsvertrag in der Regel ein exklusives Recht über einen vertraglich festgelegten Zeitraum Bier und andere Getränke an die vertraglich gebundene Gaststätte zu verkaufen. Der Gastwirt geht eine so genannte Bierbezugsverpflichtung ein.

Im Gegenzug leistet die Brauerei

  • Finanzierungshilfe für Bierzapfanlage, Gaststätteneinrichtung etc. (Darlehensgewährung oder -vermittlung), Bürgschaftsübernahme, siehe hierzu wertevolle Finanzierungstipps
  • Sponsoring
  • Stellung von Inventar oder auch Spielgeräte
  • Zahlung eines Zuschusses

Ein  Zuschuss muss in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand ausgewiesen werden. Der Zuschuss wird über die Laufzeit des Vertrages abgeschrieben.

Bei dem Bierlieferungsvertrag  handelt es sich also um eine ausschließliche Bindung an den Lieferanten Der Vertrag darf 'nur' für max. 10 Jahre abgeschlossen werden. Der Bierlieferungsvertrag macht dann Sinn, wenn er nicht konzeptionell den geschäftlichen Ansprüchen der Unternehmung widerspricht. Tipp: Maximale Laufzeit begrenzen und dafür - teilweise - auf Leistungen verzichten.

Die landesrechtlichen Bestimmungen in Bayern finden sich im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 5 und Art. 6 BayAGBG. Besagter Artikel füllt eventuell eine  Lücke der vertraglichen Vereinbarung auf.

Wesentliche Bestimmungen des Bierlieferungsvertrages und Getränkelieferungsvertrag

  • der Wirt muss speziellen Gastronomiebedarf ausschließlich von der Brauerei beziehen
  • Bierlieferungsvertrag Mindestabnahme: ist nichts genaues bestimmt. Als Gegenstand des Vertrags gilt der gesamte Bedarf an Bier
  • Kündigungsfrist: drei Monate zum 30. September jeden Jahres festgelegt

Der Bierlieferungsvertrag hat in Bayern eine größere Bedeutung als anderswo. Grund: Das Land hat die meisten Brauerein (siehe Zahlen im Eintrag Brauereien unten) im Bundesvergleich, die ihre Kunden im Direktvertrieb selbst beliefern (anstatt Getränkegroßhandel). Tipp von Hotelier.de: Keinen Bierlieferungsvertrag unterschreiben und dafür günstig Bier einkaufen. Lesen Sie dazu unseren Artikel Faßbierpreise.

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Bierlieferungsvertrag - ein Begriff der Rubrik Recht in der Gastronomie

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