Gesetzlicher Urlaubsanspruch Gastronomie & Hotellerie
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Urlaub in Gastronomie gemäß Urlaubsgesetz

10.01.2024 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Der Urlaub in Gastronomie und Hotellerie richtet sich in der Regel nach dem gesetzlichen Urlaubsanspruch für das Gastgewerbe und definiert sich in Deutschland über das Bundesurlaubsgesetz, das seine Anwendung im Mindesturlaubsgesetz findet

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Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub für das Gastgewerbe definiert sich wie für die anderen Branchen in Deutschland über das Bundesurlaubsgesetz.

Eine erfolgreiche Gastronomie handelt im übrigen immer einen fairen Urlaubsanspruch aus, denn nur der gesunde, zufriedene Mitarbeiter bleibt der Firma in einer Branche mit hoher Fluktuation treu. 

Wichtig also für jede HR-Abteilung!

Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach Urlaubsgesetz/Mindesturlaubsgesetz

Gemäß § 1: Demnach hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland für jedes Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie Azubis der Hotellerie und Gastronomie.

Urlaubszeit bzw. Urlaubsdauer gemäß § 3 Urlaubsgesetz

Er beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Das Gesetz heißt genau 'Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer' und sollte deshalb auch so verstanden werden. Werktage sind als Kalendertage definiert, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag wird dabei also als Werktag mitgezählt. Wenn die Arbeitszeit nicht alle Werktage in der Woche (6 Tage) berührt, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden.

Dabei ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche laut Gesetz ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen.

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Voraussetzung für den Urlaubsanspruch

Allgemein gültig, ergo auch in Gastronomie und Hotellerie:

  • Ein gültiger Arbeitsvertrag auch bei Teilzeit-, Berufsausbildungs- und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (hier muss auch die Dauer des Urlaubs festgeschrieben werden und die Höhe der Bezahlung)
  • gemäß § 4 Wartezeit gilt: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben
  • § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, das ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (zum Beispiel Familie), entgegenstehen

Mögliche Einschränkungen oder Verbesserungen des Urlaubsanspruches gemäß Urlaubsgesetz

§ 13 Unabdingbarkeit (1): Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. In der Gastronomie und Hotellerie gelten oft Tarifverträge, die bessere Konditionen als die gesetzlichen Mindestbestimmungen vorgeben. Die Gewerkschaft-Nahrung-Genuss-Gaststätten als Vertreter der Arbeitnehmer handelt diese Tarifverträge aus. Diese haben wir im Eintrag Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe zusammengefasst.

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§ 5 Teilurlaub Berechnung - Anteiligen Urlaub nach Mindesturlaubsgesetz berechnen

Anspruch besteht auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses:

  • für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die z.B. der Hotelangestellte wegen Nichterfüllung der Wartezeit (siehe oben § 13) in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

§ 9 gesetzlicher Urlaubsanspruch: Krank im Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so muss er dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen, wenn er sich die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht anrechnen lassen will. So werden die Tage nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen.

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Anspruch auf unbezahlten Urlaub

Einen generellen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer z.B. zur Bundeswehr eingezogen wird, an einer Wehrübung teilnimmt oder kranke Familienmitglieder versorgt werden müssen.

Besondere Regelungen, die einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub ergeben, können auch in der Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder in den Tarifverträgen, siehe oben, enthalten sein. Das Arbeitsverhältnis ruht in der Zeit des unbezahlten Urlaubs. Dann wird das monatliche Einkommen ausgesetzt.

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