Was ist ein Gutschein? Definition:
Ein Gutschein beinhaltet das Recht auf die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung und/oder Ware. Rechtlich gesehen ist der Gutschein eine Urkunde, wobei der Aussteller dem Inhaber der Gutschein-Urkunde Zugang zur vorbenannten Leistung gewährleistet.
Gutschein Recht
Gutscheine sind rechtlich betrachtet Inhaberpapiere bzw. Inhaberzeichen nach § 807 BGB, die den Begünstigten nicht unbedingt benennen müssen: Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Übernachtungsgutscheine im Hotel und deren Verkauf
Übernachtungsgutscheine im Hotel werden in der Regel als Voucher verkauft. Gutscheine über Dritte zu verkaufen ist - zurecht - in Verruf geraten. Abrechnungen werden nicht gemacht, Gutscheine bzw. Voucher nicht ausgeliefert, der Prozess ist zu teuer oder der Anbieter geht insolvent - man kennt die ganze Kulisse des Debakels. Dabei ist mit einer begrenzten Anzahl von Gutscheinen ein gutes Marketing zu machen. Wenige Gutscheine mit einem gewissen Preisnachlass bringen Schwung in das Geschäft mit der Rack rate. Angezeigt ist der Gutscheinverkauf über eine eigene Gutscheinsoftware, ausgenommen sind seriöse Drittanbieter.
So können Dienstleistungen oder Produkte unproblematisch und Risiko als Gutscheine (zum Verschenken an Dritte) angeboten werden. Die eigene Gutscheinsoftware vermeidet also unnötige Probleme.
Was bringt Gutschein Software - billiger? Ja, aber vor allen Dingen sicherer!
Gutscheine für Restaurant- und Hotelangebote werden über Shopsystem angeboten. Dabei werden bei dem eigenen Shopsystem für Gutscheine alle Umsätze über Ihr Hotel- oder Gastro-Untermehmen gewickelt. Der Käufer des Gutscheins und der Shopbetreiber sind die Handelspartner, es gibt keine dritte Instanz. Liquidität wird sofort geschöpft und das oft weit vor Inanspruchnahme der Leistung. Gutschein Software bringt Umsätze - und die bleiben inhouse!
Gutschein Software Anforderungen
- Gutscheincodes automatisch generieren
- 'Gutscheine erstellen Programm kostenlos' - dieser Slogan verbirgt in der Regel kostenpflichte Module wie den Export von Umsatzdaten in Steuerprogramme wie Datev, die dann richtig teuer sind
- Gutscheine Vorlagen verschiedener Art sorgen für Vielfalt bei Geschenkgutscheinen - Gutscheine im Programm gestalten, damit auch z.B. Geburtstagsgutscheine schnell im System änderbar sind
- Gutscheine werden über die Software freigeschaltet
- Korrespondenz mit Kunden verwalten, automatische Bestätigungsemails muss über die Gutschein-Software möglich sein
- Sales Report zum Umsatz im System
- Reports zum Umsatz exportieren in andere Formate wie Excel
- Verwaltung der Hotelgutscheine und Restaurantgutscheine als Dienstleistungsgutscheine
Gutschein Software Anbieter
Anfrage für Gutschein Software starten mit Anfrage an die Dienstleister: Firmen wählen, Produkt beschreiben, Mail versenden; nach AGB kostenlos. Ihre Firma nicht dabei? Ins Branchenverzeichnis hier eintragen.
Gutschein News
Lesen Sie hier Nachrichten zu Bildungs-, Erlebnis-, Hotel-, Marken- und Reisegutscheinen:
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1) 1. Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. 2. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) 1Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 2. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Verwandte Begriffe im Lexikon
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