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Auslandsrechnung ohne Mehrwertsteuer

Aktualisiert am: 02.02.2024

,Umsatzsteuer'Ausland: Rechnung ohne Mehrwertsteuer - Mwst Rechnung Ausland

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist von einem Unternehmer in Deutschland die Umsatzsteuer nur zu erheben für 'Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ... ausführt'.

Behandlung der Umsatzsteuer bei Gutscheinen für Auslandshotels

Oder Dienstleistungen anderer Art für Rechnung ohne Mehrwertsteuer

Wo aber wird die Leistung erbracht, wenn man z.B. Hotelgutscheine über Dritte und einen deutschen Server für Hotels aus dem Ausland, z.B. Österreich, verkauft werden? Die Antwort heißt: Der Umsatz wird in Österreich ausgeführt und ist deshalb in Deutschland nicht steuerbar, ergo mus keine Mehrwertsteuer berechnet werden.

Nach § 3a Abs. 2 Nr.1 Umsatzsteuergesetz wird eine Leistung der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art (Vermietung) dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Entsprechend dem Abschnitt 34 Abs. 3 S.4 UStR fällt hierunter auch die Vermietung von Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um (kurzfristig, Urlaub) Fremde zu beherbergen. Somit ist in Fällen der Auslandshotels regelmäßig eine steuerbare Leistung im Inland nicht gegeben.

Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass in den Rechnungen dem Leistungsempfänger gegenüber mangels Steuerbarkeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dies gilt auch bei Dienstleistungen wie Werbungen oder z.B. Übersetzungen für ausländische Firmen.

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Die Buchhaltung kann wie folgt kontieren (Mwst Rechnung Ausland)

  • 8338 - Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbar
  • 8339 - Erlöse aus im anderen EG Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbar

In der Regel ist der ausländische Kunde in seinem Heimatland für diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss das Geschäft seiner Finanzbehörde melden und dafür im Heimatland Umsatzsteuer abführen - diese darf aber dem Nettobetrag der ausführenden (leistenden) Firma nicht in Rechnung gestellt werden. Auf diese Steuerpflicht im eigenen Land muss der Empfänger in der Rechnung hingewiesen werden - zum Beispiel mit einem Satz wie

  • 'Leistung in Österreich, in Deutschland nicht steuerbar'

oder

  • 'Leistungsempfänger ist Umsatzsteuerschuldner gemäß Reverse-Charge-Verfahren'

Die Rechnung muss weiterhin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters als auch des Empfängers enthalten. Als 'sonstige Leistung' gelten in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die keine Waren Lieferungen sind. Diese Regel gilt jedoch nur zwischen Firmen (b2b), also für Leistungen, bei denen der ausländische Kunde ein Unternehmen oder eine unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.

Ist der Kunde dagegen eine Privatperson oder eine Institution ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Umsatz als 'am Sitz des Unternehmers' ausgeführt, so dass auf die Rechnung der normale deutsche Umsatzsteuersatz aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ob der Kunde seinen Sitz in einem Land der Europäischen Union oder außerhalb der EU hat, spielt dabei keine Rolle.

Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Ausnahmen. Wer nämlich ausländischen Kunden außerhalb der EU Dienstleistungen wie

  • Datenverarbeitung   
  • Nutzungsrechte gemäß dem Urheberrechtsgesetz
  • Software via Internet
  • Telekommunikationsdienstleistungen       
  • Übersetzungsdienstleistungen

verkauft, erbringt eine Leistung wiederum im Ausland. Die Rechnungen sind damit ebenfalls 'nicht steuerbar', d.h. sie fallen nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung gilt nach § 3a Abs. 4 UStG ebenso für 'die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung'.

Noch einmal anders sieht es beim Export von Waren aller Art ins Ausland aus. Der ist zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der Unterschied besteht darin, dass diese Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU nur gilt, wenn der Käufer durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist, dass er in seinem Heimatland Umsatzsteuer auf den Erwerb der Ware zahlt.

Wichtig: Auch diese Rechnungen sind für das Finanzamt prüfungssicher zu hinterlegen. 

Steuerberater Gastronomie

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