Bundesländer Sperrzeitregelung Gastronomie
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Sperrzeit Gastronomie der Bundesländer

23.12.2016 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Hier lesen Sie die normale Regelung der Sperrzeit mit Links in alle Gesetze der Bundesländer und hier die geänderten Regelungen im Jahr 2020 durch Corona

Symbol für Paragraphen / Bildquelle: Hotelier.de
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Die Sperrzeitregelung betrifft den Zeitraum, während dessen Betriebe des Gastronomiegewerbes in der Nacht zu schließen sind. Sie unterliegt dem Länderrecht. Gemäß § 18 Gaststätten Gesetz können die Länder in Rechtsverordnungen für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten geltende Sperrzeiten festsetzen.

Viele Bundesländer sind dazu übergegangen, die Sperrzeit abzuschaffen oder zu verkürzen. Insbesondere für Gaststätten ist in fast allen Bundesländern die Sperrzeit auf die so genannte Putzstunde oder Kehrstunde von 5 Uhr bis 6 Uhr reduziert. In Bayern wird die landesweite Sperrzeitregelung weiter Bestand haben, sie schreibt lediglich verpflichtend eine Putzstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr vor.

Nordrhein-Westfalen hat die Befugnis zur Festlegung einer Sperrzeit in § 3 GastV NRW auf die örtlichen Ordnungsämter übertragen. Setzt eine Gemeinde nichts fest, so gelten die Vorgaben des § 4 GastVNRW wie z.B. für Essen.

Für die Sperrzeit in Baden-Württemberg gibt es örtliche Ausnahmeregeln, siehe Heidelberg (unten).

In Schleswig-Holstein und Thüringen hat die Landesregierung die Rechtsgrundlage zur Festsetzung einer Sperrzeit im Zuge der Entbürokratisierung gänzlich aufgehoben. Es bleibt den Städten und Gemeinden jedoch überlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse Sperrzeiten festzulegen. Es gilt in den einzelnen Bundesländern:

Sperrzeit Baden-Württemberg

Nach der Gaststättenverordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung zur Ausübung des Gaststättengesetzes (GastVO) gelten in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2010 folgende Sperrzeiten: Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 3 Uhr.

Die Sperrzeit endet jeweils um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar gilt die Sperrzeit nicht. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr, sie endet dann auch um 6 Uhr. Jede Kommune kann eine eigene Regelung beschließen, sie darf aber nicht freizügiger sein.

Heidelberg hat neue Sperrzeiten verabschiedet: Die Kneipen in der östlichen Altstadt müssen ab 1. Januar 2017 an sechs Tagen eine Stunde früher schließen. Zu den Nächten auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag schließen die Kneipen demnach um 2 Uhr, in den Nächten auf Samstag und Sonntag um 4 Uhr. Neu ist ein "Langer Donnerstag": In der Nacht von Donnerstag auf Freitag dürfen die Kneipen ebenfalls bis 4 Uhr geöffnet bleiben -  das ist somit 1 Stunde länger als bisher. Mehr Info.

Sperrzeit Bayern

Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Sperrzeit Berlin

Für Gaststätten in Berlin gilt  eine generelle Sperrzeit von täglich 05.00 bis 06.00 Uhr.

Sperrzeit Brandenburg

  • Aufgehoben

Sperrzeit Bremen

§ 9 Allgemeine Sperrzeit BremGastV, HB: Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 2 Uhr und endet um 6 Uhr.

Sperrzeit Hamburg

  • Aufgehoben

Sperrzeitregelung Hessen

Hessen erlässt Sperrzeitverordnung: Aufgrund des Gaststättengesetzes hat Hessen eine Sperrzeitverordnung erlassen (SperrV vom 10.12.2012, veröffentlicht im GVBl. S. 669). Die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungseinrichtungen beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

Sperrzeiten Regelungen Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern

Keine Sperrzeiten für Gaststätten in Mecklenburg-Vorpommern, nur Spielhallen und Casinos  05:00 bis 10:00 Uhr

Sperrzeiten Regelungen Gastronomie in Niedersachsen

Für das Gaststättengewerbe und für Spielhallen kann die Landesregierung von Niedersachsen durch Verordnung eine Sperrzeit allgemein festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierung hat die Ermächtigung durch Verordnung auf andere Behörden übertragen.

Sperrzeiten Regelungen Nordrhein-Westfalen

Im Lande Nordrhein-Westfalen bestimmen seit dem 03. Juli 2001 die Städte und Gemeinden, welche Sperrzeit für Gaststätten und Vergnügungsstätten in ihrem Stadtgebiet gelten soll. Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr.

  • Mehr Information: zurzeit (Mai 2020) nicht erreichbar: § 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

Sperrzeiten Regelungen Rheinland-Pfalz Gastro

Sperrzeiten Regelungen Saarland

  • 05:00 bis 6:00 Uhr, mehr Information Saarland

Sperrzeiten Regelungen Sachsen

  • 05:00 bis 6:00 Uhr, mehr Information Sachsen

Sperrzeiten Regelungen Sachsen-Anhalt

Sperrzeiten Regelungen Schleswig-Holstein

Sperrzeiten Regelungen Thüringen

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Sperrzeitregelungen - ein Begriff der Rubrik Recht

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