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Gaststättengesetz

Aktualisiert am: 17.03.2024

Das Gaststättengesetz definiert gemäß dem Paragrafen

§ 1 Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wann eine Gaststättenkonzession benötigt wird

Nur, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Wenn ja, muss auch die IHK Gaststättenunterrichtung nachgewiesen werden, bevor eine Gaststätte gepachtet, gemietet oder gekauft wird. Mehr Infos hier zur Gaststättenkonzession

Das gesamte Gaststättengesetz siehe mit Relevanz zu 'Lärm' und 'Toiletten'

Gaststättengesetz Berlin

Gaststättengesetz Brandenburg

Gaststättengesetz Hessen

Gaststättengesetz Niedersachsen

Gaststättengesetz NRW

Gaststättengesetz Rheinland-Pfalz

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Synonym Gaststättengesetz: Gastg (gleichzeitig Abkürzung), Gaststättenverordnung

Gaststättengesetz - ein Begriff der Rubrik Recht

Tags: Gaststättengesetz Bayern, Berlin, Hamburg, Lärm, NRW, Toiletten